Carsharing und Steuern

CarsharingBlog 20. November 2015 Kommentare deaktiviert für Carsharing und Steuern
Carsharing und Steuern

Foto: Clara Ide

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Grade in den Großstädten Deutschlands, wie Berlin, München und Hamburg, ist das Angebot von privaten und professionellen Carsharing-Anbietern nahezu flächendeckend. Neben einer privaten, ist daher auch eine berufliche Nutzung naheliegend. Damit es keine steuerlichen Überraschungen gibt sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten, die Steuerberater Arno Böttcher zusammengefasst hat.

Überblick über die Rechnungen behalten

Zunächst ist es wichtig, dass man einen Überblick über alle Belege und Rechnungen behält. Um berufliche und private Fahrten klar voneinander trennen zu können sollten daher verschiedene Accounts bei dem bevorzugten Carsharing-Anbieter angelegt werden. CiteeCar bspw. empfiehlt eine Registrierung als „Business-Kunde“, wodurch Firmenname und –adresse in der Rechnung ausgewiesen werden. Auch die Anbieter Drive Now und Car2Go bieten nach dem anlegen zweier Profile unkompliziert bei jeder Fahrt an, ob es sich um eine private, oder geschäftliche Fahrt handelt.

In Bezug auf die Buchhaltung ist es darüber hinaus empfehlenswert, die Abrechnungen für Dienstreisen direkt im Anschluss zu überprüfen und gegebenenfalls um fehlende Informationen zu ergänzen, so dass alle Kriterien für den Vorsteuerabzug eingehalten werden. Nicht alle Anbieter weisen etwa den Aus- und Abgabeort der Carsharing-Wagen aus.

geschäftliche Fahrten steuerlich geltend machen

Kundenbesuche mit einem Carsharing-Wagen gelten als normale Dienstreise. Die Rechnungen werden vom Arbeitnehmer eingereicht und steuerfrei erstattet. Der Arbeitgeber kann diese Fahrt also wie gewohnt als Betriebsausgabe bei der Steuer geltend machen.

Die An- und Abreise des Arbeitnehmers zur Arbeit, bzw. nach Hause ist jedoch auch mit einem Carsharing-Wagen eine private Fahrt. Hier kann nur die Entfernungspauschale (0,30 €/km) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wichtig hierbei, es gilt nur die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnung, nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Wenn diese vom Unternehmen in voller Höhe erstattet werden handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, also um Arbeitslohn, wodurch Lohnsteuer und Lohnnebenkosten erhöht werden.

Die Fahrt zum Kunden und anschließend nach Hause wird jedoch in vollem Umfang als Dienstreise gewertet, hier können also die gesamten Kosten bei der Steuer ausgewiesen werden.

Carsharing für Anbieter

Wenn man den eigenen Wagen bei privaten Anbietern verleiht, müssen die Mieteinnahmen in der Steuererklärung angegeben werden. Wichtig hierbei ist, den Einnahmen auch die tatsächlich angefallenen Kosten gegenüberzustellen (z.B. Abschreibungs- oder Leasingkosten des eigenen PKW sowie Versicherungskosten anteilig). Ansonsten müssen diese als Einkünfte aus gewerblicher bzw. sonstiger Arbeit angegeben werden, wofür ggf. auch Gewerbesteuer erhoben wird.

Im Jahr 2008 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Carsharing-Vereine ihren Mitgliedern den Regelsteuersatz von 19 % und nicht den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Rechnung stellen müssen. In der Urteilsbegründung wurde zwar die Gemeinnützigkeit von Carsharing-Vereinen, die als Ziel in ihrer Satzung den Umweltschutz aufführen, nicht in Frage gestellt, jedoch verhindert die Vermietung von PWK eine Anerkennung als Zweckbetrieb (BFH Urteil vom 12.06.2008 – Az. V R 33/05).

Noch nicht geklärt ist hingegen, ob es sich bei öffentlich genutztem Parkraum um eine steuerlich relevante Betriebsstätte handelt. Man kann dies jedoch mit Taxiständen und Bushaltestellen vergleichen. Erst wenn andere Verkehrsteilnehmer von der Nutzung der Stellplätze ausgeschlossen werden, wie es bei Elektro-Ladestationen für Carsharing-Wagen erfolgt, handelt es sich also um eine Betriebsstätte.

Fazit

Die Nutzung eines Carsharing-Wagens ist also auch steuerlich gesehen sehr unkompliziert und erleichtert hoffentlich die Entscheidung, ob man sich wirklich ein neues Auto anschaffen sollte. Grade für Unternehmen können so erheblich Summen eingespart werden. Für weiter gehende Fragen und spezielle Sachlagen rund um das Thema Mobilität und Steuern kann man Arno Böttcher aus Hamburg unkompliziert per E-Mail oder telefonisch erreichen.

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